Aufgrund von § 4 i.V.m. § 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), Art. 22 der Landesverfassung von Baden-Württemberg und §§ 2 und 13 des Kommunalabgabegesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Weil am Rhein am 16.03.2024 nachfolgende Satzung beschlossen:
Die Volkshochschule (VHS) ist eine kommunale Bildungseinrichtung (öffentliche Einrichtung i.S.v. § 10 Abs. 2 GemO) der Stadt Weil am Rhein
(1) (1) Die VHS hat die Aufgabe, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die VHS Hilfen für das Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für Eigenaktivitäten.
(2) Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
(3) (3) Die Volkshochschule bietet Bildung für alle und steht deshalb allen offen.
Die VHS hat ihre Geschäftsstelle in Weil am Rhein. Das Betätigungsfeld umfasst das gesamte Stadtgebiet von Weil am Rhein und die Mitgliedsgemeinden des Gemeindeverwaltungsverbands Vorderes Kandertal.
(1) Die VHS ist dem Kulturamt der Stadt Weil am Rhein zugeordnet.
(2) Die Aufgaben der VHS werden von der Geschäftsstelle der VHS wahrgenommen.
(1) Die für den Betrieb der VHS vorgesehenen Finanzmittel werden im Haushaltsplan der Stadt Weil am Rhein bereitgestellt.
(2) Für die Haushaltswirtschaft gelten die kommunalen Rechtsnormen und die jeweils gültigen städtischen Zuständigkeits- und Bewirtschaftsregelungen.
(1) An den Veranstaltungen der VHS können Erwachsene, Jugendliche und Kinder teilnehmen.
(2) Bei Veranstaltungen kann die Zulassung von Teilnehmenden vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt die Leitung der VHS im Einvernehmen mit der Kursleitung.
(3) Den Teilnehmenden wird nach Abschluss der Kurse die Teilnahme auf Antrag bescheinigt.
(4) Die Teilnehmenden sind an die Anweisungen der Leitung der VHS oder deren Beauftragte gebunden. Teilnehmende können bei Verstoß gegen Anweisungen oder sonstige Ordnungsbestimmungen der VHS ganz oder teilweise vom Zugang zur VHS und/oder von deren Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Sonstige einzelvertragliche Vereinbarungen im Rahmen von Veranstaltungen und Kursen bleiben hiervon unberührt.
(1) Für Kurse und Veranstaltungen ist eine Anmeldung über die analoge Anmeldekarte, über die Weitermeldeliste des aktuellen Kurses (für im Kurs aktive Teilnehmende) oder über die Website der VHS möglich. Eine telefonische Anmeldung oder die Anmeldung per E-Mail ist nur zulässig, wenn die Anmeldebestätigung der VHS im Anschluss von dem/der Teilnehmenden binnen 24 Stunden per E-Mail bestätigt wird.
(2) Für Veranstaltungen von Drittanbietern bzw. Kooperationspartnern der VHS gelten ggf. deren Anmeldeverfahren.
(3) Die Teilnehmenden erhalten nach erfolgter Anmeldung eine Anmeldebestätigung per E-Mail oder per Post. Sollte die Anmeldebestätigung nicht zugestellt werden (können), bleibt davon die Kosten- und Gebührenpflicht (§ 9) unberührt.
(4) Die zeitliche Reihenfolge der Anmeldungen entscheidet über die Teilnahme.
(1) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der VHS erhebt die Stadt Weil am Rhein Kosten und Gebühren.
(2) Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gilt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Weil am Rhein.
(1) Für Lehrveranstaltungen mit geschlossenem Teilnehmerkreis innerhalb eines Semesters wird folgende Gebührenregelung getroffen:
a) Die Gebühren werden nach den kalkulatorischen Kosten berechnet und betragen pro 45 Minuten (1 Unterrichtseinheit (UE) 45 Minuten) 4,00€ für Kurse mit mindestens 8 Teilnehmenden.
b) Gebühren für Kurse, deren Teilnehmendenzahl zwischen 5 und 7 liegt, betragen 6,40 € pro UE.
c) Die Gebühren bei "vhespresso-Kursen" (max. 4 Teilnehmende) betragen pro UE 16,00 €. Diese Kurse finden ab 2 Teilnehmenden statt.
(2) Für Einzelveranstaltungen (insbesondere Vorträge, Informationsveranstaltungen, Exkursionen, Kompaktseminare, Studienreisen, Prüfungen, Tagungen, Führungen) und für Kurse mit erhöhten Honorar-, Miet- oder sonstigen Kosten wird jeweils eine Gebühr festgesetzt, die nach anfallenden Ausgaben berechnet und im Semesterprogramm besonders ausgewiesen wird.
(3) Zur Abgeltung des Material- und/oder Lebensmittelverbrauchs sind die tatsächlich anfallenden Kosten in der Regel direkt im Kurs an die Kursleitung zu bezahlen. Der Hinweis auf Zusatzkosten wird in der Regel in der Programmausschreibung veröffentlicht.
(4) Die Gebühren der verschiedenen Leistungen unterliegen nach aktueller Rechtsauffassung nicht der Umsatzsteuer. Sofern und soweit gebührenpflichtige Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, erhöht sich die festgelegte Gebühr um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Diese wird im Gebührenbescheid gesondert ausgewiesen.
(5) Die Kosten für im VHS-Programm angegebene Lehrbücher sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.
(1) Für die Gebühr nach § 9 Abs. 1 a) und 1 b) wird für folgende Personen eine Gebührenermäßigung gewährt:
Um 30 v. H. für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schüler*innen, Auszubildende, Studierende, Absolvierende eines Freiwilligendienstes, Au-Pairs, Sozialhilfe-, Wohngeld- und Bürgergeldempfänger*innen und Inhaber*innen des Familienpasses Weil am Rhein.
(2) Ermäßigungen müssen unter Vorlage eines Nachweises bis zum zweiten Veranstaltungstermin beantragt werden. Bei einmaligen Veranstaltungen ist der Nachweis bis zum Anmeldeschluss zu erbringen. Verspätet eingereichte Nachweise werden nicht akzeptiert.
(3) Von Ermäßigungen ausgenommen sind Vorträge, Exkursionen, Studienreisen, Prüfungen, Tagungen und Führungen und ggf. Veranstaltungen von Drittanbietern.
(4) Die Gewährung einer Ermäßigung oder eines Zuschusses schließt die Inanspruchnahme einer weiteren Ermäßigung für denselben Kurs bzw. dieselbe Veranstaltung aus.
(1) Die Gebührenschuld entsteht für Gebühren nach § 9 mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids.
(2) Die Kosten und Gebühren werden sofort nach ihrer Entstehung zur Zahlung fällig.
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer für Veranstaltungen oder Kurse der Volkshochschule angemeldet ist oder wer bei der Anmeldung als zahlungspflichtige Person angegeben wurde.
(2) Erfolgt keine fristgerechte Begleichung der Gebühren, können die Teilnehmenden von der Kursteilnahme ausgeschlossen werden.
(1) Es werden folgende Kurs- und Veranstaltungsformate angeboten:
a. Präsenzveranstaltungen
b. Blended Learning: Mischung zwischen Präsenzveranstaltung und Online-Format
c. DSGVO-konforme Online-Formate
(2) Kurse und Veranstaltungen der Formate (1b) und (1c) werden in der Programmausschreibung gesondert gekennzeichnet. Ist keine Kennzeichnung vorhanden, handelt es sich automatisch um das Format (1a).
(3) Kosten und Gebühren werden unabhängig vom Kurs- bzw. Veranstaltungsformat erhoben. Der Wechsel eines Kurs- bzw. Veranstaltungsformats führt somit nicht zu einer Änderung der Kosten bzw. Gebühren.
(4) Die VHS ist in begründeten Fällen (beispielsweise bei höherer Gewalt oder aufgrund einer Pandemie) berechtigt, das Veranstaltungs- bzw. Kursformat auch kurzfristig zu ändern.
(5) In den digitalen Kurs- und Veranstaltungsformaten sind die Teilnehmenden für die Bereitstellung der Endgeräte, des Internetzugangs und deren einwandfreie Funktion selbst verantwortlich. Die notwendigen technischen Erfordernisse sind in der jeweiligen Kurs- bzw. Veranstaltungsausschreibung beschrieben.
(6) Sollte ein Kurs bedingt durch eine Verhinderung des/der Lehrenden nicht abgehalten werden können, informiert die VHS nach Möglichkeit kurzfristig per E-Mail oder Telefonanruf über den Ausfall. Die ausgefallene Kursstunde wird (in der Regel am Ende des Kurses) nachgeholt. Die VHS behält sich das Recht vor, Veranstaltungen bzw. Kurse auch komplett abzubrechen bzw. abzusagen.
(1) Ein Rücktritt von Kursen mit mindestens fünf Terminen ist bis zu Beginn des zweiten Termins ohne Angabe von Gründen möglich. Der Rücktritt muss in Textform (per E-Mail oder per Brief) bei der Geschäftsstelle der VHS eingereicht werden. Rücktrittserklärungen gegenüber der Kursleitung sind nicht zulässig. Das Fernbleiben vom Kurs gilt nicht als Rücktritt.
(2) Bei sonstigen Veranstaltungen und/oder Kursen, in denen in der Programmausschreibung ein Anmeldeschluss angegeben ist, ist ein Rücktritt nur bis zu diesem Datum möglich.
(3) Ohne fristgerechten Rücktritt ist die volle Kursgebühr zu entrichten.
(4) Das Risiko einer plötzlichen Erkrankung oder anderer Verhinderungen, die zu einer Nichtteilnahme an Kursterminen führen, tragen die Kursteilnehmenden. Die Kursgebühr wird auch in diesen Fällen in voller Höhe fällig.
(5) Der Rücktritt von einem Kurs bzw. einer Veranstaltung ist jederzeit möglich, wenn sich der Veranstaltungstag oder die Uhrzeit der Veranstaltung dauerhaft ändern oder der Veranstaltungsort zwischen Ortschaften wie Haltingen, Binzen und Weil am Rhein geändert wird.
(6) Bei fristgerechtem Rücktritt entfällt die Kosten- und Gebührenpflicht.
(7) Durch vertragliche Sonderregelungen können für bestimmte Veranstaltungen oder Lehrgänge davon abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
Die VHS behält sich aus organisatorischen oder technischen Gründen Änderungen der Kurstermine, des Veranstaltungsortes oder der Auswahl der Kursleitenden vor. Über diese Änderungen werden die Teilnehmenden vorab informiert.
(1) Die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt insbesondere für Unfälle während der Veranstaltungen und auf dem Weg zu oder von der Lehrstätte sowie für Diebstahl und den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen aller Art. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
(2) Bei PC-Kursen wird für Hard- und Softwarefehler keine Haftung übernommen.
(1) Die Satzung tritt am 23.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2011 außer Kraft.
Weil am Rhein, 16.03.2024, Wolfgang Dietz, Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.