Satzung

Aufgrund von § 4 i.V.m. § 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), Art. 22 der Landesverfassung von Baden-Württemberg und §§ 2 und 13 des Kommunalabgabegesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Weil am Rhein am 23.11.2010 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung

Die Volkshochschule (VHS) ist eine kommunale Bildungseinrichtung (öffentliche Einrichtung i.S.v. § 10 Abs. 2 GemO) der Stadt Weil am Rhein

§ 2 Aufgaben

(1) Die VHS hat die Aufgabe, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich- und rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die VHS Hilfen für das Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für Eigenaktivitäten.

(2) Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

(3) Die VHS steht allen Erwachsenen und Jugendlichen offen.

§ 3 Räumliches Betätigungsfeld

Die VHS hat ihre Hauptstelle in Weil am Rhein. Sie unterhält die Außenstelle Vorderes Kandertal.

§ 4 Eingliederung in die Stadtverwaltung

(1) Die VHS ist dem Kulturamt der Stadt Weil am Rhein zugeordnet.

(2) Die Aufgaben der VHS werden von der Geschäftsstelle der VHS wahrgenommen.

§ 5 Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Die für den Betrieb der VHS vorgesehenen Finanzmittel werden im Haushaltsplan der Stadt Weil am Rhein bereitgestellt.

(2) Für die Haushaltswirtschaft gelten die kommunalen Rechtsnormen und die jeweils gültigen städtischen Zuständigkeits- und Bewirtschaftsregelungen.

§ 6 Teilnehmer

(1) An den Veranstaltungen der VHS kann jedermann teilnehmen.

(2) Bei Veranstaltungen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt der VHS-Leiter im Einvernehmen mit dem Kursleiter.

(3) Den Teilnehmern wird nach Abschluss der Kurse die Teilnahme auf Antrag bescheinigt.
(4) Jeder Teilnehmer ist an die Anweisungen der VHS-Leitung oder seiner Beauftragten gebunden. Teilnehmer können bei Verstoß gegen Anweisungen oder sonstigen Ordnungsbestimmungen der VHS ganz oder teilweise vom Zugang an die VHS und/oder von deren Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Sonstige einzelvertragliche Vereinbarungen im Rahmen von Veranstaltungen bleiben hiervon unberührt.

(5) Neben dieser Satzung gelten die Geschäftsbedingungen der VHS.

§ 7 Kosten- und Gebührenpflicht

(1) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule erhebt die Stadt Weil am Rhein Kosten und Gebühren.

(2) Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gilt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Weil am Rhein.

§ 8 Höhe und Art der Kosten und Gebühren

(1) Für Lehrveranstaltungen mit geschlossenem Teilnehmerkreis innerhalb eines Semesters wird folgende Gebührenregelung getroffen:

a) Gebühren werden nach den kalkulatorischen Kosten berechnet und betragen pro 45 Minuten 3,00 €, pro 60 Minuten 4,00 €,

b) Gebühren für Kurse, deren Teilnehmerzahl unter der Mindestgrenze (in der Regel 8 Personen) liegt, werden nach anfallendem Aufwand berechnet. Es kann auch im Einvernehmen mit den Teilnehmern die Kursstundenzahl entsprechend gekürzt werden.

(2) Für Einzelveranstaltungen (Vorträge, Informationsveranstaltungen) wird jeweils eine Gebühr festgesetzt, die nach anfallenden Ausgaben berechnet und im

Semesterprogramm besonders ausgewiesen werden.

(3) Zur Abgeltung des Materialverbrauchs bei Kursen, Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen und Einzelveranstaltungen, ferner für die Teilnahme an Tagungen, Studienreisen und Exkursionen (z.B. Fahrtkosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) sind die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.

§ 9 Gebührenermäßigung

(1) Ermäßigungen müssen mit der Kursanmeldung unter Vorlage eines Nachweises beantragt werden.

(2) Ermäßigungen nach Erlass des Gebührenbescheids können grundsätzlich nicht gewährt werden.

(3) Für die Gebühr nach § 8 Abs. 1 lit.a) wird für folgende Personen eine

Gebührenermäßigung gewährt:

a) Um 25 v.H. für Auszubildende, Schüler, Studenten oder sonst noch in Ausbildung befindliche Teilnehmer, Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende.

b) Um 30 v. H. für Familienpassinhaber, den auch Einzelpersonen (z. B. Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger) erhalten können.

(4) Von Ermäßigungen ausgenommen sind Reisen, Exkursionen und Studienfahrten sowie Kurse, die nach dem Weiterbildungsgesetz nicht förderungsfähig sind.

(5) Die Gewährung einer Ermäßigung schließt die Inanspruchnahme einer weiteren Ermäßigung für denselben Kurs aus.

§ 10 Entstehung und Fälligkeit der Kosten und Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht für Gebühren nach § 8 mit der Entgegennahme der Anmeldung zur Teilnahme an den Veranstaltungen.

(2) Die Kosten und Gebühren werden sofort nach ihrer Entstehung zur Zahlung fällig.

§ 11 Kosten- und Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer für Veranstaltungen oder Kurse der

Volkshochschule angemeldet ist.

§ 12 Rücktritt

(1) Ein Rücktritt von Kursen und Veranstaltungen ist möglich schriftlich binnen 4 Tage nach dem ersten Kurstermin ohne Angabe von Gründen. Abmeldungen beim Kursleiter sind nicht zulässig.

(2) Ohne fristgerechte Abmeldung ist die volle Kursgebühr zu entrichten.

(3) Ein Rücktritt nach Ablauf der Frist ist nur in Härtefällen, unter Vorlage eines

entsprechenden Nachweises (z.B. ärztliches Attest) möglich. Bei Rücktritt werden 2,50 € Verwaltungsgebühr und die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten zur Zahlung fällig.

(4) Bei fristgerechter Abmeldung wird das bereits bezahlte Entgelt zurückerstattet.

(5) Bei Studienreisen, bei denen die VHS als Veranstalter auftritt, ist ein Rücktritt nur möglich, wenn mindestens 30 Tage vor Reiseantritt eine Reiserücktrittserklärung bei der VHS vorliegt.

(6) Durch vertragliche Sonderregelungen können für bestimmte Veranstaltungen oder Lehrgänge von § 12 abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

§ 13 Änderung des Programms

Die Volkshochschule behält sich aus organisatorischen oder technischen Gründen notwendige Änderungen der Kurstermine, des Veranstaltungsortes oder bei den Kursleitern vor.

§14 Haftung

(1) Die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt insbesondere für Unfälle während der Veranstaltungen und auf dem Weg zu oder von der Lehrstätte sowie für Diebstahl und den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen aller Art.

(2) Bei PC-Kursen wird für Hard- und Softwarefehler keine Haftung übernommen.

§15 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.

Wolfgang Dietz, Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


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